Der Sinn der Kündigungsschutzklage wird häufig dahin missverstanden, dass es um eine “Klage auf Wiedereinstellung” geht. Eine “Wiedereinstellung” würde jedoch voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis zunächst durch die Kündigung beendet worden ist; denn nur so wäre es ja möglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer “wieder einstellt”. Tatsächlich ist die Kündigungsschutzklage darauf gerichtet, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, also unverändert fortbesteht.
Diese Unterscheidung mag spitzfindig erscheinen, hat aber praktisch weitreichende Bedeutung: Wäre das Arbeitsverhältnis zunächst aufgelöst und müsste der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht erst verurteilt werden, den Arbeitnehmer “wieder einzustellen”, so würde der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Ende der Kündigungsfrist und der positiven Entscheidung des Arbeitsgerichts ohne Anspruch auf Vergütung bleiben, da bis zur “Wiedereinstellung” ja kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.