Ein guter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wird eine ganze Reihe von Informationen erfragen; einige davon mögen Ihnen vielleicht auf den ersten Blick überflüssig erscheinen.
Ein Beispiel: Ihr Abteilungsleiter hat nach vorheriger Abmahnung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit gekündigt. Sie sind verheiratet und haben drei unterhaltsberechtigte Kinder. Ihr jüngerer Kollege hat wegen des gleichen Pflichtverstoßes zwar ebenfalls schon eine Abmahnung erhalten, ihm wurde jedoch nicht gekündigt, obwohl er alleinstehend ist und keine Unterhaltspflichten hat. Da Sie den Begriff der Sozialauswahl schon öfter gehört haben, recherchieren Sie nun im Internet, ob Sie nicht bei der Sozialauswahl im konkreten Fall gegenüber Ihrem Kollegen schutzbedürftiger sind und deshalb die Kündigung unwirksam ist, weil Ihrem Kollegen vorrangig hätte gekündigt werden müssen.
Wenn Sie Ihre Recherche auf den Vergleich der Sozialdaten (also Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten) konzentrieren, werden Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kündigung tatsächlich wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam ist. Dieses Ergebnis ist jedoch falsch. Eine Sozialauswahl ist nämlich nur bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen durchzuführen, nicht jedoch bei einer verhaltensbedingten Kündigung.