Verstößt ein Berufskraftfahrer mindestens grob fahrlässige gegen ein absolutes Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten, kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Bei der Durchführung von Gefahrguttransporten ist die Einhaltung des geltenden absoluten Alkoholverbots für die Allgemeinheit und den Arbeitgeber von größter Bedeutung, da von den zu transportierenden Gütern ein besonderes Gefahrenpotenzials für Leib, Leben und Eigentum Dritter ausgeht, einschließlich möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen und Umweltschäden.
Dennoch hat der Arbeitnehmer schuldhaft gegen das Alkoholverbot verstoßen und dadurch in unverantwortlicher Weise den Straßenverkehr gefährdet und auch seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt. Dieser hat als auf Gefahrguttransporte spezialisiertes Unternehmen ein besonderes Interesse daran, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften genau eingehalten werden. Verstöße hiergegen können sich geschäftsschädigend auswirken, wenn solche Vorfälle bekannt werden.