Etwa indem durch den Arbeitgeber eine geschickt formulierte Bestätigung dem gerade gekündigten Mitarbeiter vorgelegt wird, die eigentlich nur zur “Regelung der Formalitäten” unterzeichnet werden soll, die aber tatsächlich auch eine Erklärung enthält, mit der sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt oder gar auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass solche Erklärungen anfechtbar sein können, begibt sich der Arbeitnehmer gleich zu Beginn in eine deutlich schlechtere Rechtsposition.
Gleiches gilt für eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Gestalt einer sog. Abwicklungsvereinbarung. Hier wird dem Arbeitnehmer häufig suggeriert, er könne sich trotz des Verlustes des Arbeitsplatzes zumindest noch Ansprüche wie Urlaubsabgeltung, wohlwollende Zeugniserteilung oder Gehaltsfortzahlung während der Kündigungsfrist sichern. Gleichzeitig soll natürlich bestätigt werden, dass über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einvernehmen besteht und/oder auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet wird.
Nutzen?
Sollte Ihnen eine solche Abwicklungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt werden, bedenken Sie, dass Ihnen die oben genannten Ansprüche ohnehin in jedem Falle zustehen und deren Bestätigung daher kein besonderes Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers darstellt. Sofern mit dem Angebot eines Abwicklungsvertrages nicht zugleich eine überproportionale Abfindungszahlung vereinbart wird, wobei Nutzen und Nachteile genau abzuwägen und zu prüfen wären, bringt Ihnen eine Abwicklungsvereinbarung daher im Regelfall nichts.
Stattdessen nehmen Sie sich nicht nur die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung anzugreifen, sondern laufen zudem auch Gefahr, dass das Jobcenter eine Sperrzeit von einem bis drei Monaten gegen Sie verhängt.